Eine Besonderheit der VGH aus Niedersachsen: Wer bereits eine VGH-Vereinshaftpflicht besitzt, muss für kleinere Vereinsveranstaltungen häufig gar keine zusätzliche Police abschließen - Veranstaltungen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben, sind darin bis zu 1.000 Personen bereits automatisch mit abgedeckt.
Sobald eine geplante Veranstaltung über den satzungsgemäßen Vereinszweck hinausgeht - etwa ein öffentliches Stadtfest statt eines internen Vereinstreffens - oder mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher erwartet werden, empfiehlt die VGH den Abschluss der eigenständigen Veranstaltungshaftpflichtversicherung. Als Veranstalter haften Sie grundsätzlich für Personen- und Sachschäden, die während einer Veranstaltung entstehen und für die Sie ein Verschulden trifft.
Neben Vereinen richtet sich die VGH auch an Dienstleister, Gewerbetreibende und Treuhänder, die Dritten gegenüber für Vermögensschäden haften, die ihnen versehentlich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugefügt werden - ein Aspekt, der bei geschäftlich ausgerichteten Veranstaltungen zusätzlich relevant werden kann.
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