Viele ehrenamtlich Tätige verlassen sich auf § 31a BGB, der ihre persönliche Haftung gegenüber dem Verein bei einfacher Fahrlässigkeit ausschließt. Gegenüber geschädigten Dritten - etwa einem verletzten Vereinsmitglied oder Zuschauer - gilt diese Privilegierung jedoch nicht. Genau diese Lücke schließt die Allianz-Vereinshaftpflicht.
Rechtlich ist wichtig, zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Im Innenverhältnis (Vorstand gegenüber dem eigenen Verein) schützt § 31a BGB ehrenamtlich Tätige bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Außenverhältnis (Verein bzw. Vorstand gegenüber geschädigten Dritten) greift diese Privilegierung nicht - der Geschädigte kann sich weiterhin an den Verein oder das handelnde Vorstandsmitglied wenden. Die Allianz-Vereinshaftpflicht springt genau in diesem Außenverhältnis ein.
Ein unentgeltlich tätiger Übungsleiter übersieht bei einer Trainingseinheit eine defekte Turnmatte, ein Kind verletzt sich beim Sprung. Im Innenverhältnis zum Verein greift zwar möglicherweise § 31a BGB zugunsten des Übungsleiters, gegenüber dem verletzten Kind bzw. dessen Eltern bleibt die Haftung jedoch bestehen. Genau hier tritt die Allianz- Vereinshaftpflicht ein und übernimmt die Regulierung des Personenschadens.
Viele ehrenamtlich Tätige gehen fälschlich davon aus, § 31a BGB schütze sie vollständig vor jeder Haftung. Tatsächlich betrifft die Vorschrift nur das Verhältnis zwischen der handelnden Person und dem eigenen Verein - gegenüber geschädigten Dritten bleibt die volle Haftung bestehen. Eine eigene Vereinshaftpflicht ist deshalb kein optionales Extra, sondern die eigentliche Absicherung für den Ernstfall.
Die Ehrenamtsprivilegierung nach § 31a BGB gilt nur für Personen, die unentgeltlich oder gegen eine Vergütung bis zur sogenannten Ehrenamtspauschale tätig sind. Wird diese Grenze überschritten, kann sich die rechtliche Einordnung der Tätigkeit ändern - ein weiterer Grund, sich nicht allein auf das Ehrenamtsprivileg zu verlassen, sondern über die Allianz-Vereinshaftpflicht eine von der Vergütungshöhe unabhängige Absicherung zu haben.
Wer sich als ehrenamtlich Tätiger allein auf § 31a BGB verlässt, verkennt, dass diese Vorschrift nur eine von zwei relevanten Haftungsebenen abdeckt. Gegenüber geschädigten Dritten bleibt die Haftung bestehen - genau deshalb ist eine Vereinshaftpflicht wie die der Allianz kein Zusatzluxus, sondern die eigentliche Absicherung für den Ernstfall.
Für die Praxis heißt das konkret: Vor dem nächsten Vereinsjahr lohnt sich ein kurzer Check, ob die bestehende Deckungssumme noch zur Größe und Aktivität des Vereins passt, statt sich Jahr für Jahr unhinterfragt auf denselben Vertrag zu verlassen.
Der Beitrag richtet sich dabei meist nach Mitgliederzahl, Vereinsart und Aktivitätsgrad - ein junger, wachsender Sportverein mit Kontaktsportarten wird anders eingestuft als ein ruhiger Briefmarkensammlerverein.
Zusätzlich kann es sich lohnen, die eigene Satzung darauf zu prüfen, ob Vorstandsämter klar als ehrenamtlich definiert sind - das schafft im Streitfall zusätzliche Rechtssicherheit bei der Frage der Privilegierung.
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