Die ARAG zählt mit rund 7 Millionen Versicherungsverträgen zu den größten Versicherern Deutschlands. Ihre Vereinshaftpflicht sichert sowohl die Haftung des Vereins selbst als auch die persönliche gesetzliche Haftung der handelnden Vorstandsmitglieder ab.
Nach Paragraf 31 BGB haftet ein Verein für Schäden, die sein Vorstand oder ein anderes verfassungsmäßig berufenes Vertretungsorgan "in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen" einem Dritten zufügt. Der Verein selbst haftet also zunächst mit seinem Vereinsvermögen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann daneben aber auch eine persönliche Haftung der handelnden Personen entstehen - genau hier setzt die ARAG-Vereinshaftpflicht an, die beide Ebenen gleichzeitig absichert.
Haftungsfälle entstehen im Vereinsalltag oft aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht - etwa wenn bei einer Jugendtrainingsstunde ein Kind wegen unzureichender Beaufsichtigung verletzt wird. Auch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Vereinsgelände - ein loser Zaunpfosten, eine defekte Treppenstufe - zählt zu den klassischen Auslösern. Die ARAG prüft im Schadenfall zunächst, ob überhaupt eine Haftung besteht, bevor reguliert wird.
Ein Kegelverein baut für sein Sommerfest ein Festzelt mit Hilfe mehrerer Mitglieder auf. Weil eine Verankerung nicht ausreichend gesichert wurde, kippt eine Zeltstange um und verletzt einen Helfer. Rechtlich stellt sich hier zunächst die Frage, ob dem Verein bzw. der verantwortlichen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist - erst wenn diese bejaht wird, greift die Haftung nach § 823 BGB (unerlaubte Handlung) in Verbindung mit § 31 BGB für den Verein. Die ARAG-Vereinshaftpflicht übernimmt in einem solchen Fall die Prüfung der Haftungsfrage, reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt überzogene Forderungen ab.
Für den Vereinsalltag heißt das: Nicht jeder Zwischenfall führt automatisch zu einer Haftung - entscheidend ist immer, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisbar ist. Genau diese rechtliche Prüfung nimmt die ARAG im Schadenfall vor, bevor überhaupt reguliert wird. Für Vereine bedeutet das eine gewisse Entlastung: Die Klärung der oft komplizierten Haftungsfrage liegt nicht allein beim Vorstand, sondern wird professionell begleitet.
Im Streitfall trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast dafür, dass ihm ein Schaden entstanden ist und dieser auf ein Verschulden des Vereins bzw. der handelnden Person zurückzuführen ist. Bei der Verletzung von Aufsichtspflichten kehrt sich diese Beweislast unter bestimmten Umständen jedoch teilweise um - der Verein muss dann darlegen, dass er seiner Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen ist. Die ARAG unterstützt Vereine im Schadenfall auch bei dieser Beweisführung.
Die Haftungsfrage im Vereinsrecht ist selten schwarz-weiß - sie hängt vom konkreten Einzelfall, dem Verschuldensgrad und der betroffenen Person ab. Eine Vereinshaftpflicht wie die der ARAG nimmt Vereinen diese komplizierte rechtliche Prüfung im Ernstfall ab und sorgt dafür, dass weder der Verein noch einzelne Vorstandsmitglieder unvorbereitet vor hohen Schadenersatzforderungen stehen.
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