Genauso wichtig wie zu wissen, was eine Vereinshaftpflicht abdeckt, ist zu verstehen, wo ihre Grenzen liegen. Die typischen Ausschlüsse einer Gothaer-Vereinshaftpflicht folgen dabei allgemeinen Prinzipien des Haftpflichtrechts.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind grundsätzlich nie versichert - eine Haftpflichtversicherung soll vor unbeabsichtigten Folgen schützen, nicht vor bewusstem Fehlverhalten. Erfüllungsschäden - wenn eine vertraglich geschuldete Leistung selbst mangelhaft ist - fallen ebenfalls meist nicht unter die Haftpflicht, sondern unter das Gewährleistungsrecht. Und rein vertragliche Haftung, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht, ist bei der Gothaer nur eingeschränkt mitversichert, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Ein Musikverein hat sich vertraglich verpflichtet, bei einem Stadtfest eine funktionsfähige Bühne bereitzustellen. Die Konstruktion ist jedoch mangelhaft und muss kurzfristig nachgebessert werden. Der dadurch entstandene Mehraufwand ist ein klassischer Erfüllungsschaden - er betrifft die vertraglich geschuldete Leistung selbst, nicht einen Schaden bei einem unbeteiligten Dritten.
Diese Abgrenzung überrascht viele Vereine: Eine Haftpflichtversicherung wie die der Gothaer schützt vor Schäden gegenüber Dritten, nicht vor der mangelhaften Erfüllung eigener vertraglicher Zusagen. Wer regelmäßig vertragliche Leistungen gegenüber Auftraggebern erbringt, sollte diese Grenze kennen und gegebenenfalls gesondert absichern.
Eine einfache Faustregel hilft bei der Einordnung: Geht es um einen Schaden bei einem unbeteiligten Dritten, handelt es sich meist um einen Haftpflichtfall. Geht es dagegen um die Frage, ob der Verein eine selbst versprochene Leistung ordnungsgemäß erbracht hat, handelt es sich eher um eine Frage der Vertragserfüllung. Im Zweifel empfiehlt die Gothaer, den konkreten Fall vor der Schadenmeldung kurz mit dem Kundenservice zu besprechen.
Wer weiß, wo die Grenzen einer Vereinshaftpflicht liegen, kann realistischer einschätzen, welches Risiko tatsächlich abgesichert ist. Die Gothaer-Vereinshaftpflicht deckt die klassischen Haftpflichtfälle zuverlässig ab - für vertragliche Erfüllungsrisiken braucht es andere Bausteine.
Vereine, die regelmäßig vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen - etwa bei der Organisation größerer Veranstaltungen -, sollten diese Grenze kennen, um im Ernstfall nicht von einer unerwarteten Deckungslücke überrascht zu werden.
Im Zweifel lohnt sich ein kurzes Gespräch mit dem Versicherer vor Vertragsschluss mit einem externen Dienstleister, um zu klären, welche Risiken tatsächlich abgedeckt sind.
So lässt sich vermeiden, dass im Ernstfall wertvolle Zeit mit der Klärung verloren geht, welcher Bereich des Versicherungsrechts überhaupt einschlägig ist.
Wer regelmäßig mit externen Dienstleistern zusammenarbeitet, sollte diese Fragen idealerweise standardmäßig in jeden neuen Vertrag mit aufnehmen.
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