Im deutschen Haftungsrecht gilt der Grundsatz: ohne Verschulden keine Haftung. Diese scheinbar einfache Regel hat im Vereinsalltag durchaus praktische Auswirkungen - und wenige Ausnahmen, die Vereine kennen sollten.
Grundsätzlich muss ein Geschädigter nachweisen, dass der Verein oder eine handelnde Person schuldhaft - also vorsätzlich oder fahrlässig - gehandelt hat. In wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen, der sogenannten Gefährdungshaftung, haftet der Verantwortliche jedoch unabhängig vom Verschulden allein aufgrund einer besonders gefährlichen Tätigkeit oder Sache - etwa beim Halten bestimmter Tiere. Diese Fälle sind im Vereinsrecht selten, sollten aber bei entsprechenden Vereinsaktivitäten mit der LVM besprochen werden.
Für den ganz überwiegenden Teil der Vereinsaktivitäten - Sport, Kultur, Geselligkeit - gilt die klassische Verschuldenshaftung, wie sie auch von der LVM-Vereinshaftpflicht abgedeckt wird. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Vereinstätigkeit einen Sonderfall darstellt, sollte dies gezielt mit einem LVM-Berater klären.
Auch bei alltäglichen Vereinsaktivitäten lohnt sich ein grundsätzliches Verständnis dieser Rechtslage: Wer weiß, dass Verschulden die zentrale Voraussetzung jeder Haftung ist, kann im Ernstfall gelassener reagieren und überzogene Vorwürfe realistischer einordnen.
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