Nicht jede Vereinsaktivität ist automatisch gleich abgesichert. Die VGH zieht eine klare rechtliche Grenze zwischen satzungsgemäßem Vereinsbetrieb und Aktivitäten, die darüber hinausgehen - mit konkreten Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Der in der Vereinssatzung festgelegte Zweck bildet den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die VGH-Vereinshaftpflicht automatisch greift - bis zu einer Grenze von 1.000 Personen pro Veranstaltung. Ein Fußballverein, der ein reguläres Ligaspiel austrägt, bewegt sich klar innerhalb dieses Rahmens. Anders sieht es aus, wenn derselbe Verein beispielsweise ein großes, vereinsfremdes Firmenevent auf seinem Gelände ausrichtet - hier lohnt sich ein genauer Blick auf die konkrete Vertragsformulierung.
In der Praxis empfiehlt es sich, größere oder untypische Veranstaltungen bereits in der Planungsphase mit der VGH abzustimmen - so lässt sich frühzeitig klären, ob die bestehende Vereinshaftpflicht ausreicht oder eine zusätzliche Absicherung sinnvoll ist, statt diese Frage erst im Nachhinein zu klären.
Wer regelmäßig größere oder vereinsfremde Veranstaltungen plant, sollte diese Grenze aktiv mit der VGH besprechen, statt sich im Vorfeld auf Vermutungen zu verlassen. Eine kurze Rücksprache vor der Veranstaltung erspart im Schadenfall unnötige Diskussionen über den tatsächlichen Versicherungsschutz.
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