Die VHV zählt laut AssCompact Trends I/2025 zu den führenden Anbietern für Betriebshaftpflicht in Deutschland - eine klassische Vereinshaftpflicht führt sie jedoch nicht. Der Grund liegt in einer grundlegenden rechtlichen Unterscheidung.
Ein Idealverein verfolgt nach § 21 BGB grundsätzlich nicht-wirtschaftliche Zwecke - Sport, Kultur, Geselligkeit. Eine Betriebshaftpflicht wie die der VHV setzt dagegen typischerweise eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit voraus. Diese grundlegende rechtliche Unterscheidung erklärt, warum die VHV ihr Kernprodukt konsequent auf Firmenkunden zuschneidet, statt ein separates Vereinsprodukt zu entwickeln. Nur für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins - etwa eine dauerhaft betriebene Vereinsgaststätte mit regelmäßigem Publikumsverkehr - kann die VHV-Betriebshaftpflicht relevant werden.
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