Vereinshaftpflicht · VPV

VPV und Vereinshaftpflicht: wenn der Verein auch wirtschaftlich tätig ist

Viele Vereine betreiben neben ihrem eigentlichen Zweck einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - eine Vereinsgaststätte, einen Fanshop, vermietete Räume. Rechtlich wirft das die Frage auf, ob eine klassische Vereinshaftpflicht dafür überhaupt ausreicht.

Idealverein und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Ein eingetragener Verein verfolgt nach § 21 BGB grundsätzlich nicht-wirtschaftliche Zwecke, darf daneben aber einen sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten - solange dieser dem ideellen Hauptzweck untergeordnet bleibt. Für diesen wirtschaftlichen Teil, etwa eine dauerhaft betriebene Vereinsgaststätte, kann eine Betriebshaftpflicht wie die der VPV (bis 10 Mio. € Versicherungssumme) die passendere Ergänzung zur klassischen Vereinshaftpflicht sein.

Praxisbeispiel: Unfall in der Vereinsgaststätte

Ein Sportverein betreibt dauerhaft eine Vereinsgaststätte mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch außerhalb des Vereinsbetriebs. Rutscht ein Gast auf nassem Boden aus, stellt sich die Frage, ob dieser Vorfall noch unter die klassische Vereinshaftpflicht fällt oder bereits dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist, für den eine separate Betriebshaftpflicht sinnvoller wäre.

Im Zweifel beide Bausteine prüfen

Die Grenze zwischen ideellem Vereinszweck und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist nicht immer trennscharf. Vereine mit dauerhaftem Publikumsverkehr außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit sollten deshalb sowohl die klassische Vereinshaftpflicht als auch eine ergänzende VPV-Betriebshaftpflicht in Betracht ziehen.

Wann die Grenze überschritten ist

Als grobe Orientierung gilt: Je regelmäßiger, umfangreicher und gewinnorientierter ein Geschäftsbetrieb betrieben wird, desto eher nähert er sich einem klassischen Gewerbebetrieb an. Ein gelegentlicher Kuchenverkauf beim Vereinsfest fällt anders aus als eine dauerhaft geöffnete Vereinsgaststätte mit Angestellten. Die VPV berät individuell, welcher Versicherungsbaustein für die konkrete Situation passt.

Fazit für die Praxis

Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sollten regelmäßig prüfen, ob dessen Umfang noch zur klassischen Vereinshaftpflicht passt oder eine ergänzende Betriebshaftpflicht der VPV sinnvoll wird - besonders wenn der Geschäftsbetrieb über die Jahre wächst.

Ein jährlicher Blick auf Umsatz und Umfang des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs hilft dabei, frühzeitig zu erkennen, wann eine Anpassung des Versicherungsschutzes sinnvoll wird, statt erst im Schadenfall festzustellen, dass die Deckung nicht mehr ausreicht.

Eine kurze, dokumentierte Einschätzung durch den Vorstand, wie der Geschäftsbetrieb sich entwickelt, erleichtert dabei die spätere Kommunikation mit dem Versicherer erheblich.

Wer unsicher ist, wie die eigene Vereinsgaststätte oder ein ähnlicher Geschäftsbetrieb rechtlich einzuordnen ist, sollte diese Frage nicht allein anhand von Vermutungen klären, sondern aktiv mit der VPV besprechen.

Häufige Fragen

Häufig gestellte Fragen zur VPV und Vereinshaftpflicht

Ist ein Verein rechtlich mit einem Gewerbebetrieb vergleichbar?
Nur teilweise: Ein Idealverein verfolgt nach § 21 BGB nicht-wirtschaftliche Zwecke, kann aber einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen (z. B. eine Vereinsgaststätte) - dieser Teil nähert sich rechtlich einem Gewerbebetrieb an.
Sollte ich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Betriebshaftpflicht abschließen?
Für rein gewerbliche Aktivitäten - etwa den Betrieb einer Vereinsgaststätte mit regelmäßigem Publikumsverkehr - kann eine ergänzende Betriebshaftpflicht wie die der VPV sinnvoll sein.
Deckt die klassische Vereinshaftpflicht auch den Geschäftsbetrieb ab?
Das hängt vom Umfang und der Ausgestaltung des jeweiligen Vertrags ab - größere, dauerhafte Geschäftsbetriebe werden von einer reinen Vereinshaftpflicht oft nicht vollständig erfasst.

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